Auch Teilzeitbeamtinnen und Teilzeitbeamte können nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld haben. Für die Berechnung der Mindestdienstzeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (BW) von fünf Jahren als Voraussetzung für die Entstehung eines Alters- bzw. Hinterbliebenengeldanspruchs sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dem Grunde nach altersgeldfähige Dienstzeiten müssen jedenfalls aus unionsrechtlichen Gründen (Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten) in vollem Umfang auf die Mindestdienstzeit angerechnet werden.VGH BW Urteil vom 18.12.2018, 4 S 2453/17
Ein Beamter kann die Dienstleistung während der Rufbereitschaft, soweit dies im konkreten Fall möglich und zulässig ist, nicht nur in seiner Dienststelle, sondern von jedem anderen Ort aus verrichten. Zur Abgrenzung: Eine telefonische Erreichbarkeit, ohne die Verpflichtung, binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist keine Rufbereitschaft. So das BVerwG mit Urteil vom 30.10.2018 AZ 2 A 4.17
Die Frage der Schulleitung an eine Lehrkraft, ob diese im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt zumindest teilweise verzichtet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie die Genehmigung der Veranstaltung an den Verzicht koppelt. (BVerwG Urteil 23.10.2018, AZ 5 C 9.17)
Der Amtsarzt hat notwendiger Weise bei der Prüfung der Dienstfähigkeit eine Prognose zu erstellen. Dabei bewertet der Arzt den Gesundheitszustand. Es ist aber Aufgabe der Behörde, daraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen. (OVG Münster, Beschluss vom 12.03.2018 - AZ 6 A 2328/16)
Die Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. (BVerwG Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16).
Ein Beamter hat schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn, wenn er nicht die Informationen zu jährlichen Beförderungsverfahren seines Dienstherrn nutzt, die dieser über ein allen Betroffenen zugängliches Intranet zur Verfügung stellt, und dadurch nicht tätig wird (BVerwG, Urteil 15.06.2018 - 2 C 19/17).
Stellenzulagen nach § 42 I BBesG und Erschwerniszulagen aufgrund einer nach § 47 I BBesG erlassenen Rechtsverordnung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Dauererschwernisse "gleichbleibender Art" sind keine Erschwernisse i.S.v. § 47 I BBesG. Sie können aber durch eine Stellenzulage i.S.v. § 42 I BBesG abgegolten werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43/17)
Trägt ein Polizeibeamter Tätowierungen am Körer, die einen verafssungswiderigen Inhalt haben, kann er aus dem Dienst entlassen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätowierung sichtbar ist oder nicht oder der Polizeibeamte eine Straftat begangen hat. Maßgeblich ist, dass der Polizeibeamte damit seine Einstellung zr Verfassungtreue zum Ausdruck bringt. Regelungen über das Ausmaß sonstiger Tätowierungen setzen eine gesetzliche Regelung voraus. (BVerwG Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17)