Fachanwalt Moos - Kanzlei für Beamtenrecht

 
 

Versetzung /Abordung u.a.



Versetzung

Als Beamter können Sie innerhalb des Dienstbereiches Ihres Dienstherrn versetzt werden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, prüfe ich, ob der Dienstherr zu der Versetzung berechtigt ist, also ein besonderes dienstliches Bedürfnis vorliegt. Ich betreue Sie aber auch, wenn der Versetzungswunsch von Ihnen ausgeht, der Dienstherr aber nicht will. Ich prüfe, ob bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Dienstherr aufgrund besonderer Umstände Ihrem Antrag stattgeben muss.

Abordnung

Sie sind abgeordnet, d.h. Ihnen wurde bei einer anderen Behörde Ihres Dienstherrn vorübergehend ein anderes Amt übertragen? Sie sind nicht einverstanden? Sie bleiben zwar bei demselben Dienstherrn, haben aber einen anderen Behördenvorstand, der jetzt für die Sie betreffenden beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig ist? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Gemeinsam prüfen wir, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abordnung vorliegen.

Wichtig zu wissen

Die Versetzung und Abordnung bleiben wirksam, auch wenn Sie Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegen. Um die Wirkung wenigstens vorübergehend zu beseitigen ist auch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO zum Verwaltungsgericht nötig.

Umsetzung

Gesetzlich ist die Umsetzung nicht geregelt. Zu diesem beamtenrechtlichen Instrument des Dienstherrn hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Grundsätzen entwickelt, die hier zu beachten sind. Der Dienstherr, als Ihr Arbeitgeber, hat hier einen Ermessensspielraum, gleich einem Direktionsrecht. Der Beamte darf aber nicht willkürlich umgesetzt werden. Hier gilt es neben dem beamtenrechtlichen Vorverfahren zu prüfen, ob ein Antrag nach § 123 VwGO oder die Leistungsklage Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Zuweisung

Auch heute noch kommt es vor, dass Beamte einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft zugewiesen werden. In großem Maße hat es die Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Bundespost und Bundesbahn betroffen. Diese Beamtinnen und Beamte, die bei der heutigen Deutsche Telekom AG, der Deutsche Post AG oder der Bahn AG arbeiten haben immer wieder mit Ihren Vorgesetzten zu kämpfen. Es ist ein stetiger Konflikt zwischen dem Beamtenrecht, seinen Pflichten und Rechten auf der einen Seite und den wirtschaftlichen Ansatzpunkten der Unternehmensführung auf der anderen. Der Eindruck, man wolle dort das "Problem" mit den Beamten mit allen Mitteln beseitigen, drängt sich auf. Ich habe große Erfahrungen in diesen Konflikten gesammelt. Nicht zuletzt mit schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die dem Erwartungsdruck nicht mehr standhalten konnten. 



Versetzung kraft Gesetz (§ 6 c Abs.1 SGB II)

Die Regelung betreffend den Übertritt eines Beamten der Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist verfassungsgemäß. So das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.9.2018 – 2 C 12/18 OVG Magdeburg).

Abordnung eines Richters

Der vorsitzende Richter eines Verwaltungsgerichts war als Leiter einer JVA abgeordnet und wehrte sich gegen die Beendigung dieser Abordnung. Das OVG Bremen entschied: Die Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde kann ohne dessen Zustimmung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens aus jedem sachlichen Grund vor Ablauf der nach § 37 II DRiG bestimmten Frist beendet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2018 – 2 B 179/18)

 
Karte
Email