Fachanwalt Moos - Kanzlei für Beamtenrecht

 
 

Beamte und Recht



Der Dienstherr und nicht der Amtsarzt entscheidet über die Dienstfähigkeit.

Um eine begrenzte Dienstfähigkeit gem. § 27 I BeamtStG feststellen zu können, ist Voraussetzung, dass die Dienstunfähigkeit als solche festgestellt ist. Die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts. Sie wird auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung getroffen. Der Amtsarzt wird nur als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. (OVG Münster Beschl. v. 29.9.2022 – 6 A 1536/20)

Die Entlassung eines Richters auf Probe bedarf nicht der vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes.

(DienstGH Jena Urt. v. 31.8.2022 – DGH-U 1/21)

Wann hat sich der Beamte auf Probe bewährt?

Eine Bewährung in der Probezeit setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist – mit Ausnahme der gesundheitlichen Eignung – ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Bewährungsfeststellung zuständigen Organs des Dienstherrn, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Zeitspanne, die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einzuräumen ist, um die für die Feststellung seiner Bewährung und die Entscheidung über seine Lebenszeitverbeamtung bzw. seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist. (OVG Hamburg Beschl. v. 22.7.2022 – 5 Bs 87/22 - NVwZ-RR 2023, 185)

Unerlaubtes Fernbleiben nach Erkrankung

Nach Beendigung einer zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung ist der Beamte verpflichtet, eigeninitiativ wieder zum Dienst zu erscheinen oder zumindest seine Bereitschaft zur sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden. Das Wiederaufleben der Dienstleistungspflicht ist nicht davon abhängig, dass der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert. (OVG Saarlouis Beschl. v. 15.9.2022 – 1 A 22/21)

Beihilfe für Fahrten zum Arzt

Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig. Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 5.3.2021 – 5 C 14/19 (OVG Koblenz).

Nachweis einer Erkrankung

Nicht immer ist  eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ausreichend. Erkennt der Dienstherr hinreichenden Anhaltspunkten für Zweifel an der Aussagekraft der von einem Beamten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, ist er ermächtigt, dem Beamten aufzugeben, entweder umgehend den Dienst anzutreten oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Amtsarztes oder beamteten Arztes vorzulegen und hierfür eigeninitiativ beim Gesundheitsamt/beamteten Arzt vorzusprechen. Entgegen BeamtVwV sind (Amts-)Ärzte des Gesundheitsamts und sonstige beamtete Ärzte gleichermaßen für die Erstellung von Nachweisen in diesem Fall zuständig. Die amtsärztliche Untersuchung muss nicht ausdrücklich angeordnet und das Gesundheitsamt nicht vom Dienstherr beauftragt sein. So jedenfalls der VGH Mannheim, Beschl. v. 2.3.2021 – 4 S 1608/20


Schadensersatz-Pflicht des Beamten

Der Beamte haftet nach § 48 BeamtStG, wenn er eine ihm obliegende Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 S. 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 S. 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet. (NVwZ 2021, 742, BGH, Beschl. v. 7.1.2021 – III ZB 13/20 (OLG Celle)

Zwangsteilzeit wider Willen?

Eine Festsetzung von Teilzeitbeschäftigung und -besoldung nach Ende der Elternzeit während der Sommerferien ohne Antrag und gegen den Willen der Lehrkraft ist unzulässig. (VGH BW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 S 2611/20)

Amtsverschwiegenheit

Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen (OVG Schleswig, Beschluss v. 21.08.2020 – 14 MB 1/20).

Unterricht - Covid19 - Dienstpflicht vs. Schutz der Lehrer und Lehrerinnen

Ein Lehrer kann weder erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen, noch vor einer eventuellen Wiederaufnahme des Unterrichts (mit einem kleinen Teil der Schüler) umfassend geschult zu werden für eine „pädagogische Betreuung unter völlig veränderten Umständen“ (VG Frankfurt a. M. Beschl. v. 5.5.2020 – 9 L 1127/20.F)

Home-Office für Beamte (RP)

Über die Bewilligung von Heimarbeit für Beamte entscheidet in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen der Leiter der jeweiligen Dienststelle auf Grund des ihm zukommenden Organisationsermessens.  Die Ausübung der Organisationsgewalt hat sich an dem Auftrag der Behörde zu orientieren. Dabei kommt den dienstlichen Interessen vorrangige Bedeutung zu  (OVG Koblenz, Beschluß vom 29. 7. 2003 - 2 A11099/03)

Vorläufige Dienstenthebung

Es ist nicht erforderlich, dass das einem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen ist. Auch nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird, ausreichend ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entlassung (BVerwG, Beschl. v. 25.2.2021 – 2 B 69/20 (VGH Mannheim)

Konkurrenz von Beamten verschiedener Laufbahnen

Die Beurteilungen von Beamten verschiedener Laufbahnen (hier: Beamte des höheren allgemeinen und des höheren technischen Verwaltungsdienstes) sind nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Bei Beamten verschiedener Laufbahnen müssen deren dienstliche Beurteilungen erst  „kompatibel“ gemacht werden, bevor sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens in eine Rangfolge zueinander gesetzt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 2.5.2019 – 1 B 2040/18)

Berücksichtigung der Nachtdienstuntauglichkeit im Auswahlverfahren

Im Einzelfall hindert im Justizvollzugsdienst eine behindertenbedingt fehlende Nachtdiensttauglichkeit nicht die Beförderung (VGH BW, Beschluss vom 20.2.2020 – 4 S 3299/19)

 Arbeitsunfähigkeit und Fernbleiben vom Dienst

Erklärt der Amtsarzt den Beamten für zumindest eingeschränkt dienstfähig, muss der Beamte der Aufforderung, sich beim Dienstherrn zu einem Gespräch zur Klärung möglicher künftiger Arbeits- und Einsatzbereiche einzufinden, Folge leisten. Auch wenn er eine privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann Dies gilt auch dann wenn im Vorfeld des Dienstantritts nicht bereits feststeht, dass seine Dienstfähigkeit für einen der zur Verfügung stehenden Dienstposten gegeben ist. . Es sei denn, der Beamte ist aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert. Leistet der Beamte keine Folge, kann ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vorliegen, was zu einem Besoldungsverlust führen kann (VGH BW, Beschluss vom 18.2.20204 S 2930/19)

Teilzeit und Altersgeldanspruchtest

 Auch Teilzeitbeamtinnen und Teilzeitbeamte können nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld haben. Für die Berechnung der Mindestdienstzeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (BW) von fünf Jahren als Voraussetzung für die Entstehung eines Alters- bzw. Hinterbliebenengeldanspruchs sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dem Grunde nach altersgeldfähige Dienstzeiten müssen jedenfalls aus unionsrechtlichen Gründen (Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten) in vollem Umfang auf die Mindestdienstzeit angerechnet werden.VGH BW Urteil vom 18.12.2018, 4 S 2453/17

Klassenfahrt ist quasi "24-Stunden-Dienst" - auch bei einem Teilzeitdeputat

Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bedeutet die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für diesen gegebenenfalls einen „24-Stunden-Dienst“VGH Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 sowie BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, sowie Senatsurteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17  s.u.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03) geht, wie auch der VGH Baden-Württemberg, davon aus, dass die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt zum normalen Schuldienst gehört und damit (im Rechtssinne) grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ darstellen kann. Dies gilt auch vollzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrer. Bei überobligatorischer Dienstleistung in Teilzeit entsteht kein ein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Der Teilzeitquote ist, wie bereits das  BVerwG festgestellt hat (BVerwG, Urteil v. 16.07.2015 - 2 C 16.14), entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung zu tragen ist oder es hat ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben zu erfolgen (VGH Mannheim Beschl. v. 28.1.2020 – 4 S 2981/19)

Leitungsrunde - Über die Teilnahme entscheidet der Dienstherr

Selbst wenn der Beamte der Auffassung ist, seine Teilnahme an einer Leitungsrunde sei für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich, kann der Dienstherr die Teilnahme ausschließen. Die Entscheidung unterliegt der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn (VGH BW, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 S 2462/19)

Disziplinarer Überhang

Die Maßregelung eines Beamten in einem Disziplinarverfahren ist auch dann möglich, wenn er in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde. Möglich ist das, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne dabei eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit zu sein (sog. disziplinarer Überhang). OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 29.11.2019 – 3 B 11532/19.OVG

Wochenenddienste - Krankheit - Anrechnung auf Jahresvorgabe

Die Praxis einer Justizvollzugsanstalt, nach der im Schicht- und Wechseldienst eingesetzte Beamte auch bei Krankheitsphasen im Jahresverlauf grundsätzlich wie durchgehend gesunde Beamte Wochenend- und Feiertagsdienste in einem Umfang von 30 bis 35 Diensten ableisten müssen, verstößt regelmäßig nicht gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip; der Dienstherr hat allerdings auf Einzelfälle mit den gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung des von Erkrankung genesenen Beamten zu reagieren, etwa durch Herausnahme Langzeiterkrankter aus der Jahresvorgabe. Der Beamte hat aber keinen Anspruch darauf, dass wegen Erkrankung versäumte Dienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe als geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste angerechnet werden. Das Organisationsermessen gibt dem Dienstherrn das Recht, nur tatsächlich geleistete Dienst anzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 – 4 S 533/19)

Dienstunfall - Unvollständige amtsärztliche Feststellungen

Die Anerkennung bestimmter Dienstunfallfolgen gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG hat keinen abschließenden Charakter. Macht der Beamte jedoch später geltend, die amtsärztlichen Feststellungen, die zu seiner Zurruhesetzung geführt haben, seien unvollständig, muss er nachträglich den Beweiswert der amtsärztlichen Stellungnahme entkräften und den vollen Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen im amtsärztlichen Gutachten nicht genannten oder als Ursache für seine Dienstunfähigkeit explizit ausgeschlossenen Körperschäden und seiner Dienstunfähigkeit erbringen. Wurde die Anerkennung bestimmter Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolge allerdings bestandskräftig abgelehnt, besteht kein Raum für die Annahme, diese seien dennoch kausal durch den Dienstunfall verursacht (VGH BW, Beschluss vom 11.11.20194 S 2803/18)

Diszplinarverfahren - Strafverfahren - Einstellung nach § 153 StPO

Dass ein Strafverfahren nach § 153 StPO ohne Auflage eingestellt wurde, ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unerheblich. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während das Strafverfahren neben Abschreckung, Besserung, der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, zielt die disziplinarische Maßnahme darauf ab, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie den Beamten, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßen Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (OVG Münster, Urt. v. 21.8.2019 – 3 d A 1533/15.O)

Suchpflicht - Dienstunfähigkeit

Von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 I 3, II 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Suchpflicht des Dienstherrn entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (OVG Münster, Beschl. v, 24.7.2019 – 6 A 696/17  - vgl. auch BVerwGE 150, 1)

Lehrersport und Dienstunfallschutz

Eine Veranstaltung im Bereich Gesundheitsmanagements oder ein Teambuilding-Event unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die Veranstaltung in den Dienstbetrieb einbezogen wird. Regelmäßig erforderlich ist, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie – zumindest in Grundzügen – auch der Inhalte selbst vorbehält. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient (VGH BW Urteil vom 10.12.2018, 4 S 1237/17).

Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

Ein erst 44 Monate nach Leistung des Dienstes angezeigter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bzw. aus § 242 BGB entwickelter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit ist nicht „zeitnah“ geltend gemacht. VGH BW, Urteil vom 20.11.2018 – 4 S 1000/18 – (DÖV 2019, S. 199)

Rettungsdienst und Staatshaftung

Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – SächsBRKG) der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. BGH, Urt. v. 15.11.2018 – III ZR 69/17 (OLG Dresden)

Rufbereitschaft - Dienstort

Ein Beamter kann die Dienstleistung während der Rufbereitschaft, soweit dies im konkreten Fall möglich und zulässig ist, nicht nur in seiner Dienststelle, sondern von jedem anderen Ort aus verrichten. Zur Abgrenzung: Eine telefonische Erreichbarkeit, ohne die Verpflichtung, binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist keine Rufbereitschaft. So das BVerwG mit Urteil vom  30.10.2018 AZ 2 A 4.17

Reisekostenvergütung von Lehrern

Die Frage der Schulleitung an eine Lehrkraft, ob diese im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt zumindest teilweise verzichtet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie die Genehmigung der Veranstaltung an den Verzicht koppelt. (BVerwG Urteil 23.10.2018, AZ 5 C 9.17)

 

Recht am Dienstposten

Auch wenn der Dienstposten, also das Amt im Konkret-funktionellen Sinne in einem an Art 33 GG orientierten Sinne vergeben worden ist, kann der Beamte umgesetzt werden. Enstpricht die Bewertung des neuen Dienstposten dem bisherigen und ist dieser amtsangemessen, wir sein Amt im abstrakt-funtionellen Sinne nicht berührt. (VGH BW Beschluss vom 9.10.2018 – 4 S 1773/18) Willkür und Manipulation müssen dabei selbstverständlich ausgeschlossen sein.

 

Dienstfähigkeit und Prognose

Der Amtsarzt hat notwendiger Weise bei der Prüfung der Dienstfähigkeit eine Prognose zu erstellen. Dabei bewertet der Arzt den Gesundheitszustand. Es ist aber Aufgabe der Behörde, daraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen. (OVG Münster, Beschluss vom 12.03.2018 - AZ 6 A 2328/16)

Dienstunfähigkeit und Suchpflicht des Dienstherrn

Die Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. (BVerwG Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16).

 Verwirkung der Anfechtung im Konkurrentenstreit

Das Recht des in einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigten Beamten, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Eine Verwirkung kann anzunehmen sein, wenn der Beamte hinreichende Kenntnis vom Umstand regelmäßig stattfindender Beförderungen in seinem Verwaltungsbereich hatte (Anstoßwirkung). Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen und er etwa fehlendes Wissen über nähere Einzelheiten des Beförderungsverfahrens durch einfache Nachfrage beim Dienstherrn oder beim Personalrat hätte erlangen können. Die zeitliche Grenze, ab der das Anfechtungsrecht verwirkt sein kann, ist regelmäßig mit einem Jahr ab der jeweiligen Ernennung anzusetzen. (BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 – 2 C 10.17)


Müssen Deutschlehrer die Sprache Deutsch beherrschen?

Bei Lehrern, die an einem bayerischen Gymnasium Sprachunterricht erteilen und insbesondere bei solchen, die Schüler, deren Muttersprache in der Regel Deutsch ist, im Fach Deutsch unterrichten, gehört die Sprachbeherrschung zum Berufsbild und ist ein wesentliches Qualifikationsmerkmal. Die Beherrschung der deutschen Sprache auf einem Niveau, das dem muttersprachlichen zumindest nahe kommt, erscheint zur Qualifizierung für dieses Lehramt unerlässlich.Bay VGH 26.07.2018 - 7 CS 18.588

Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Ein Beamter hat schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn, wenn er nicht die Informationen zu jährlichen Beförderungsverfahren seines Dienstherrn nutzt, die dieser über ein allen Betroffenen zugängliches Intranet zur Verfügung stellt, und dadurch nicht tätig wird (BVerwG, Urteil 15.06.2018 - 2 C 19/17).

Dauererschwernis - Stellenzulage oder Erschwerniszulage?

Stellenzulagen nach § 42 I BBesG und Erschwerniszulagen aufgrund einer nach § 47 I BBesG erlassenen Rechtsverordnung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Dauererschwernisse "gleichbleibender Art" sind keine Erschwernisse i.S.v. § 47 I BBesG. Sie können aber durch eine Stellenzulage i.S.v. § 42 I BBesG abgegolten werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43/17)

Tätowierter Polizeibeamter

Trägt ein Polizeibeamter Tätowierungen am Körer, die einen verafssungswiderigen Inhalt haben, kann er aus dem Dienst entlassen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätowierung sichtbar ist oder nicht oder der Polizeibeamte eine Straftat begangen hat. Maßgeblich ist, dass der Polizeibeamte damit seine Einstellung zr Verfassungtreue zum Ausdruck bringt. Regelungen über das Ausmaß sonstiger Tätowierungen setzen eine gesetzliche Regelung voraus. (BVerwG Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17)




 
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