Ein Stellenbesetzungsverfahren hat seine Tücken und seine Besonderheiten. Hier berate und begleite ich Sie gerne. Ist aber die Entscheidung gefallen und der Konkurrent ausgewählt, bleibt nicht mehr viel Zeit. Sie sollten prüfen lassen, ob Sie die Besetzung der ausgeschriebnen Stelle vorläufig verhindern könnten und sollten.
Für die Frage, ob eine Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung an. Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - NVwZ-RR 2018, 395 Rn. 32).
Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 - RiA 2012, 29 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 16 ff.). Liegt kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22 f.).
Bricht der Dienstherr das Auswahlverfahren im Anschluss an die einstweilige Anordnung wegen nicht behebbarer Fehler des bisherigen Verfahrens ab, liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch des Verfahrens vor. Da der Dienstherr insofern rechtmäßig handelt, ist ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen den Dienstherrn ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 C 12.20 – (OVG Bln-Bbg)
Wird ein Auswahlverfahrens abgebrochen und der Abbruch auf Fehler im bisherigen Auswahlverfahren gestützt, liegt ein sachlicher Grund für den Abbruch nur dann vor, wenn die Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens bei dessen Fortsetzung nicht geheilt werden können. Neben Fehlern im bisherigen Auswahlverfahren kann auch die Aktualisierung des Bewerberkreises den Abbruch eines Auswahlverfahrens rechtfertigen (VGH Kassel, Beschl. v. 1.10.2020 – 1 B 1552/20)
Wenn der Dienstherr seine Beförderungsentscheidung ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber vornimmt ist das rechtswidrig. Leidet ein Beförderungsgeschehen an derartigen Mängeln, dass es das verfassungsrechtliche System der Bestenauslese gänzlich unterläuft und das Leistungsprinzip konterkariert, ist es schon im Ansatz nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten zu gewährleisten. Einem Bewerber kann in einem derart von Willkür geprägten System im Konkurrentenstreitverfahren grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, er komme für eine Beförderung wegen Unterschreitung angeblich hausintern festgelegter Stehzeiten in Betracht. (OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 27.8.2020 – 2 B 10849/20.OVG)
Ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen und auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen (OVG Münster, Beschluss v. 13.08.2020 – 6 B 904/20).
Eine Maßnahme, nach der weibliche Bewerber in Bereichen des europäischen öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorrangig befördert werden sollen, ist als mit Art. 1 d II des Statuts der Beamten der Europäischen Union vereinbar anzusehen, wenn sie zum einen weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und wenn zum anderen die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerber berücksichtigt wird (EuGH (4. Kammer), Urteil v. 19.11.2020 – C-93/19 P (EEAS/ Chantal Hebberecht)
Soweit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ob Tätowierungen unzulässig sind, sowie in Fällen, in denen die Tätowierung von ihrem Inhalt her unzweideutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet. Im Allgemeinen wird dieser Rückschluss nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein (VGH Kassel, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 B 2237/20).
Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist; der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Einer erhöhten Begründungspflicht im Hinblick auf ihre Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Professur unterliegt die Hochschule für den Fall einer so genannten Hausberufung. (OVG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2018 – 2 B 10742/18.OVG)