Der Beamte hat grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst seines Dienstherrn zu stellen; also Beamter 24/7 ? Nein! In zugegebenermaßen geringem Umfang, darf der Beamte auch einer Nebentätigkeit nachgehen.
Was eine Nebentätigkeit ist, ob es sich dabei um eine anzeigepflichtige oder eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handelt, erläutere ich Ihnen gerne. Je nach Gesetzgeber, also nach Bund und Land, wird hier differenziert. Es kommt weiter darauf an, ob Sie Beamter im aktiven Dienst sind, oder sich bereits im Ruhestand befinden.
Nicht jede Beschäftigung ist eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn, oder jedenfalls nicht in jedem Umfang. Auf der anderen Seite darf nicht jede Tätigkeit ausgeübt werden, obwohl die zeitliche Beschränkung und die Grenze des Verdienstes nicht überschritten wird. Auch die Verwaltung eigenen Vermögens kann eine Nebentätigkeit sein, wenn bestimmte Faktoren hinzukommen. Lassen Sie sich beraten.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Nebenbeschäftigung beginnen. Die Folgen der Ausübung einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit können verheerend sein. Sie wären nicht der Erste, der wegen der Verletzung der Kernpflichten des Berufsbeamtentums durch ein Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
Das sind schwierigen Fragen und jeweils sehr sensible Themen. Auch hier drohen Gefahren für Ihren Status. Erkundigen Sie sich im Vorfeld.
Ja. Je nach Art der Einkünfte oder Auftraggeber der Nebenbeschäftigung ist das möglich. Bevor es zu Rückforderungen kommt, sollten Sie sich erkundigen.
Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, dh ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat.
(BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018 – 2 B 4/18 (VGH Mannheim)
Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen so genannten Doppelverwertungsverbot unterliegt (BVerwG NVwZ 2019, 229). Heimlichkeit kann also "strafverschärfend" wirken.
Es kann sich erschwerend auswirken, wenn ein Beamter einer ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.
(BVerwG v. 28.8.2018 – 2 B 4/18).